Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz – IKJHG) – Referentenentwurf (16.09.2024)

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Namen des Deutschen Sozialgerichtstages e.V. (DSGT) bedanke ich mich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz -IKJHG). Der DSGT nimmt hierzu wie folgt Stellung: 

Die Umsetzung der „Großen Lösung“

I. Gesamtzuständigkeit

Mit dem vorliegenden Referentenentwurf unternimmt die Bundesregierung in Umsetzung der Vorgaben des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (Art. 10 KJSG) einen großen Schritt zur Realisierung der Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle jungen Menschen mit und ohne Behinderung. Vor allem die örtlichen Jugendämter stellt dies vor erhebliche personelle und organisatorische Herausforderungen. 

Der DSGT begrüßt die Umsetzung der Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen auch mit Blick auf die damit verbundenen Herausforderungen ausdrücklich. 

II. Inklusion

Inklusion im Sinne der UN-BRK umfasst die Anforderung, dass alle Menschen von Anfang an in allen gesellschaftlichen Bereichen eine Teilhabemöglichkeit besitzen sollen. Die inklusive Ausrichtung in der Kinder- und Jugendhilfe findet vor diesem Hintergrund vornehmlich in der grundlegenden Öffnung der ihr obliegenden Regel- und Infrastrukturangebote sowie deren Trägerschaft mit Blick auf alle jungen Menschen statt. 

Das Erfordernis hierfür notwendiger, struktureller Umgestaltungen ist mit Geltung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes seit dem 10. Juni 2021 angezeigt. Die darin gesetzlich festgeschriebene Ausrichtung von infra- bzw. regelstrukturellen Angeboten und Leistungen ist mit Blick auf die Praxis der Kinder- und Jugendhilfe allerdings nicht ausreichend umgesetzt. Zu nennen sind hier vor allem die Bereiche Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Schulsozialarbeit sowie das gesamte Gebiet der Förderung der Erziehung in der Familie und schließlich auch die Förderung in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege.[1]

Der DSGT betont, dass Regel- und Infrastrukturangebote der Kinder- und Jugendhilfe einen wesentlichen Beitrag dazu leisten können und müssen, die Teilhabechancen von allen jungen Menschen und ihren Familien zu verbessen. Chancengerechtigkeit setzt hier nicht nur ein quantitatives Angebot, sondern auch eine hohe, an den vorliegenden Bedürfnissen orientierte pädagogische Qualität voraus.

Die mit dem Referentenentwurf angestrebte, neue rechtssystematische Zuordnung von Leistungen der Eingliederungshilfe (§§ 27, 35a SGB VIII-E) ist allerdings erst dann erforderlich, wenn die Intention der Teilhabemöglichkeit von Anfang an in Teilbereichen der Gesellschaft im Einzelfall nicht gewährleistet ist.  Sie dient mithin in erster Linie der Förderung einer gelingenden Teilhabe (Eingliederung). 

Der DSGT stellt daher die folgende Formulierung für eine Überschrift des Referentenentwurfs anheim: 

„Gesetz zur Neuordnung der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit Behinderung“

III. Leistungstatbestand

Rechtssystematisch hält der Entwurf an der Eigenständigkeit der Hilfetypen Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfe fest. Dies ist im Hinblick auf die unterschiedlichen Systemfunktionen der beiden Hilfetypen, ihre unterschiedlichen Leistungs- und Anspruchsvoraussetzungen, die speziellen Regelungen zur Hilfe- und Leistungsplanung bei Leistungen der Eingliederungshilfe in den §§ 38-38d, und im Hinblick auf die Folgen für die Anwendung des Rehabilitationsrechts bei der Eingliederungshilfe (Teil 1 des SGB IX) sachgerecht. 

Der DSGT begrüßt die Differenzierung zwischen den beiden Hilfetypen, wie diese bereits das geltende SGB VIII vornimmt, und wie sie de jure und de facto auch im Entwurf durch die Unterteilung in zwei Unterabschnitte erfolgt. 

Im Widerspruch zu diesem Konzept der Differenzierung steht die im neuen § 27 SGB VIII-E vorangestellte „Klammer“, die die Überschrift „Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe“ erhalten soll. Rechtssystematisch erscheint bereits die in der Überschrift zum Ausdruck kommende Zielsetzung unspezifisch, weil die dort genannten Ziele nur die allgemeine Programmatik der Zielsetzung des SGB VIII wiederholen, die sich bereits in § 1 des Gesetzes wiederfindet und somit kein Spezifikum der nachfolgenden Leistungen darstellt.

Hinzu kommt die abstrakte Begrifflichkeit der „Leistungen zur Entwicklung“, die nachfolgend an keiner Stelle näher spezifiziert wird und in keinem der beiden Leistungstatbestände als Hilfeziel auftaucht. 

In § 27 Abs.1 SGB VIII-E müsste dringend der Eindruck vermieden werden, dass Eltern von Kindern mit Behinderung automatisch einen Bedarf an Hilfen zur Erziehung hätten. Außer Frage steht, dass alle Kinder einen „erzieherischen Bedarf“ haben, aber nicht einen Bedarf an „Hilfen zur Erziehung“ im rechtlichen Sinne.

Der DSGT hält es deshalb für konsequent und sachgerecht, auf den Begriff „Leistungen zur Entwicklung“ in den Überschriften und die vorgezogene allgemeine Regelung in § 27 Abs. 1 SGB VIII-E zu verzichten. Die § 27 Abs.2 bis Abs.3b und 5 SGB VIII-E sollten in die jeweiligen Leistungsbereiche (§ 27 – Hilfen zur Erziehung; § 35a – Eingliederungshilfe) integriert werden.

IV. Verhältnis zum SGB IX

Mit Blick auf seine Zielsetzung konsequent enthält der Entwurf im Bereich der Leistungen zur Teilhabe bzw. der Eingliederungshilfe (vgl. § 35a Abs. 2 SGB VIII-E) zahlreiche Bezüge zu den trägerübergreifend geltenden Vorschriften des SGB IX. Da es sich jeweils oft um Verweisungen auf einzelne Vorschriften des SGB IX handelt, könnte allerdings der Schluss gezogen werden, dass nur die SGB IX-Vorschriften gelten sollen, auf die ausdrücklich verwiesen wird, die anderen gerade nicht. Schon die allgemeine Kollisionsregelung des § 7 Abs. 1 SGB IX geht demgegenüber davon aus, dass das SGB IX nur insoweit nicht gilt, wie in Leistungsgesetzen abweichendes geregelt wird. Ein Verweis auf SGB IX-Vorschriften mag zwar grundsätzlich mit Blick auf Rechtsanwenderfreundlichkeit sinnvoll sein. Jedenfalls in Bezug auf die nach § 7 Abs. 2 SGB IX ausdrücklich abweichungsfesten Vorschriften in Teil 1 Kap. 2 bis 4 SGB IX, führt eine punktuelle Verweisung allerdings zu Unklarheit.

Der DSGT fordert, bei den Vorschriften, die nur punktuell auf Vorschriften des SGB IX, Teil 1 Kap. 2 bis 4 SGB IX verweisen, in geeigneter Weise klarzustellen, dass bezüglich aller Leistungen zur Teilhabe bzw. der Eingliederungshilfe die Vorschriften des SGB IX, Teil 1 Kap. 2 bis 4 SGB IX anzuwenden sind.

V. Anspruchsvoraussetzung

Neu im Gesetzentwurf ist, dass Jugendliche (neben den Personensorgeberechtigten) einen Anspruch auf Hilfen zur Erziehung haben, wenn die Hilfe außerhalb des Elternhauses erbracht wird (§ 27 Abs. 2 SGB VIII-E). Die Anspruchsberechtigung für Jugendliche steht im Konfliktfall gegen die elterliche Sorge. Auf der rechtlichen Ebene führt dies nicht zur Stärkung der Jugendlichen, sondern zu Enttäuschungen und Zuspitzung in der Eltern-Kind-Beziehung. Konflikte zwischen Kindern und Eltern können nicht auf der Ebene der Anspruchsberechtigung, sondern nur durch Verständigungsprozesse gelöst werden. Den Zugang von Kindern und Jugendlichen zu allen Leistungen eröffnet bereits jetzt § 8 SGB VIII.

Der DSGT tritt dafür ein, die Anspruchsberechtigung hinsichtlich der Hilfen zur Erziehung ausschließlich bei den Personensorgeberechtigten zu belassen.

VI. Heimerziehung

Die fachliche Entwicklung der letzten Jahrzehnte hin zu einer dezentralen Ausgestaltung der stationären Kinder- und Jugendhilfe erfordert eine begriffliche Anpassung mit Blick auf die sog. „Heimerziehung“ im Rahmen von § 34 SGB VIII. Notwendig ist an dieser Stelle insbesondere eine deutliche Unterscheidung zu der nachfolgenden Leistung in § 35 SGB VIII, die sich gegenüber § 34 SGB VIII nicht auf Gruppenangebote, sondern auf eine Einzelbetreuung bezieht.

Der DSGT begrüßt daher den Verzicht des Begriffs „Heimerziehung“ in § 34 SGB VIII-E und schlägt ergänzend folgende Überschrift mit Blick auf § 34 SGB VIII vor: 

„Betreute Wohngruppen, sonstige betreute Wohnformen“ 

VII. Stationäre Familienhilfe

Der DSGT schlägt in dieser Reform oder in einem nächsten Schritt vor, die Stationäre Familienhilfe in einem neuen § 34a SGB VIII anzufügen:

„…Stationäre Familienhilfe soll den erzieherischen Bedarf von Kindern oder Jugendlichen durch eine gemeinsame Unterbringung mit ihren sorgeberechtigten Eltern und die Gewährung auf das Eltern – Kind- System bezogener pädagogischer und therapeutischer Leistungen decken, und damit eine sonst notwendige Trennung von Eltern und Kindern oder Jugendlichen vermeiden. Das Konzept schließt das Clearing akuter Gefährdungssituationen ein. Es kann auch Phasen ambulanter Hilfe umfassen…“.

Mit diesem Vorschlag handelt es sich ausdrücklich nicht um eine Leistungsausweitung, sondern um eine in der Praxis bewährte Hilfeform, die (behelfsweise) nach §§ 19, 27 Abs. 2 SGB VIII gewährt wird.

VIII. Definition Behinderung 

Dem Wortlaut des § 27 Abs. 3 SGB VIII-E lässt sich nicht entnehmen, dass die gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft wesentlich eingeschränkt sein muss. Allerdings ergibt sich dieses zusätzliche Erfordernis aus der Begründung zu § 27 Abs. 3, 3a, 3b SGB VIII-E (S. 52, 53). Es führt als Steuerungsinstrument zu einer Einschränkung des leistungsberechtigten Personenkreises. 

Kinder mit Behinderungen in der Altersspanne von 0 bis 6 Jahren erhalten nach geltender Rechtslage uneingeschränkt, d.h. ohne Geltung des Wesentlichkeitsprinzips, Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX (vgl. § 46 SGB IX – Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen der Komplexleistung Früherkennung und Frühförderung). Weiter gilt das Kriterium der Wesentlichkeit bislang nicht im Bereich des § 35a SGB VIII hinsichtlich junger Menschen mit seelischer Behinderung. Maßgeblich ist hier jeweils die Berücksichtigung der besonderen Situation im Kindes- und Jugendalter und speziell der präventiven Ausrichtung von Hilfen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe.

Die Übernahme des leistungseinschränkenden Kriteriums der Wesentlichkeit führt mithin zu einer Verschlechterung der Rechtsposition von Kindern und Jugendlichen mit seelischer Behinderung mit Blick auf das SGB VIII.

Dies widerspricht der in der Übergangsvorschrift des § 108 Abs. 2 SGB VIII enthaltenen Intention, keine Verschlechterungen, insbesondere des leistungsberechtigten Personenkreises im Vergleich zur Rechtslage nach dem 1. Januar 2023, gerade hinsichtlich der Kinder- und Jugendhilfe, herbeizuführen.

Im Übrigen ist die Vereinbarkeit des sozialhilferechtlich geprägten Verständnisses des Kriteriums der Wesentlichkeit mit den Vorgaben der menschenrechtsbasierten Grundsätze der UN-BRK vor dem Hintergrund des Leistungs- bzw. Hilfebereichs speziell mit Blick auf eine Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe fraglich. Die UN-BRK enthält gerade keine Unterscheidung zwischen wesentlichen und nicht wesentlichen Teilhabeeinschränkungen. Zudem lässt sich das Kriterium der Wesentlichkeit als Präzisierung leistungsrechtlicher Zugangskriterien auch nicht aus § 2 SGB IX Teil I ableiten. 

Der DSGT lehnt die Übernahme des Prinzips der Wesentlichkeit aus § 99 SGB IX bei den Leistungsvoraussetzungen für die Eingliederungshilfe ab. 

Der DSGT begrüßt, dass § 27 Abs. 3a SGB VIII die Rechtsprechung des BSG aufgreift, nach der für Eignung und Notwendigkeit der begehrten Leistung nicht auf das (sozialmedizinische) Ausmaß der körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung abgestellt wird, sondern vielmehr auf die konkreten Wechselwirkungen mit der/den Teilhabebeeinträchtigungen. 

IX. Rechtsverordnung 

Im Gesetzentwurf werden Bundesregierung und Bundesrat ermächtigt, durch Rechtverordnung „Bestimmungen über die Konkretisierung der Leistungsberechtigung nach dieser Vorschrift“ zu erlassen (§ 27 Abs.4 SGB VIII-E). Damit ist eine große Rechtsunsicherheit und Intransparenz im Hinblick auf die Leistungsvoraussetzungen von § 35a SGB VIII verbunden, die die Anwendung und Umsetzung der Vorschrift belastet. Zentrale Vorschriften, wie die Leistungsvoraussetzungen, müssen im Interesse der Rechtsicherheit und Rechtsklarheit im Gesetz selbst abschließend geregelt sein.

Die Erforderlichkeit einer solchen Rechtsverordnung ergibt sich zudem nur dann, wenn auch weiterhin daran festgehalten wird, dass grundsätzlich nur eine wesentliche Teilhabebeeinträchtigung die Leistungsberechtigung nach § 27 SGB VIII n.F. begründet. Wenn hierauf jedoch – wie vom DSGT empfohlen – verzichtet wird, ist auch der Erlass der Rechtsverordnung überflüssig. Dies wäre für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe auch zu begrüßen, zeigt doch die Regelung des § 99 Abs. 4 SGB IX, welche Schwierigkeiten dem zügigen Erlass einer Rechtsverordnung zur Konkretisierung des leistungsberechtigten Personenkreises entgegenstehen Darüber hinaus erzeugt die Rechtsverordnung Unsicherheiten bezogen auf die Hilfen zur Erziehung.

Der DSGT lehnt daher diese Verordnungsermächtigung ab und tritt für deren Streichung ein.

X. Verfahrenslotsen

Weiterhin unklar ist bei Leistungen der Eingliederungshilfe das Verhältnis der Aufgaben des Verfahrenslotsen zu den Koordinierungsaufgaben des leistenden Rehabilitationsträgers nach den §§ 14ff. SGB IX. 

Der DSGT regt an, das Verhältnis der Aufgaben des Verfahrenslotsen zu den des leistenden Rehabilitationsträgers näher zu bestimmen.

XI. Persönliches Budget

Nach § 35a Abs. 6 SGB VIII-E werden Leistungen der Eingliederungshilfe auf Antrag „auch als Teil eines Persönlichen Budgets“ ausgeführt. Dies stellt eine Abweichung von § 29 Abs. 1 Satz 4 SGB IX dar, demgemäß das Persönliche Budget „auch nicht trägerübergreifend von einem einzelnen Leistungsträger erbracht werden“ kann. Der Sachgrund für diese Abweichung erschließt sich nicht, sie läuft der Zielsetzung des Entwurfs zuwider.

Der DSGT fordert die Ersetzung der Worte „Teil eines Persönlichen Budgets“ durch die Worte „Persönliches Budget“ in § 35a Abs. 6 SGB VIII-E.

XII. Hilfe- und Leistungsplanung

Die persönliche Kommunikation in Präsenz zwischen Fachkräften einerseits und Eltern bzw. Kindern und Jugendlichen andererseits stellt eines der Strukturprinzipien im Verständnis der Hilfeplanung nach dem SGB VIII dar und trägt darüber hinaus dem gerade im IKJHG enthaltenen Schwerpunkt der (besseren) Beteiligung von allen Kindern, Jugendlichen und Eltern in besonderer Weise Rechnung. 

Der DSGT begrüßt die einheitlichen Grundsätze in der Hilfe- und Leistungs-planung für junge Menschen mit und ohne Behinderung (§ 36 SGB VIII-E).

Die Vorschriften über die Aktualisierung der Hilfeplanung im SGB VIII kennen bislang keine Frist, sondern enthalten in § 36 die Soll-Pflicht zur „regelmäßigen Überprüfung, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist“ (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII).  In der Kommentarliteratur ist bei dem Begriff „regelmäßig“ von einem Zeitraum von etwa sechs Monaten die Rede. Die Ergänzung um eine Zweijahresfrist (§ 36a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII-E) birgt die Gefahr, dass, trotz der Dynamik in Erziehungsprozessen, die Praxis den Handlungsspielraum stärker ausnutzt und es dann seltener zu einer notwendigen Überprüfung kommt. Die Ergänzung „spätestens nach zwei Jahren“ sollte daher entfallen.

Der DSGT lehnt die aus § 121 Abs. 2 SGB IX übernommene Regelung ab, wonach der Hilfe- und Leistungsplan „regelmäßig, spätestens nach zwei Jahren, überprüft und fortgeschrieben werden muss“ (§ 36a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII-E). 

In § 36b Abs. 1 SGB VIII-E soll künftig die Durchführung einer „Hilfe- und Leistungsplankonferenz“ in das Ermessen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gestellt werden. Der Sachverhalt kann auch schriftlich ermittelt werden. Diese für die Gesamtplanung bei der Eingliederungshilfe in § 119 SGB IX geltende Vorschrift soll in das SGB VIII übernommen werden und dabei auch für die Hilfe zur Erziehung Anwendung finden. 

Diese Vorschrift ist mit den Strukturprinzipien des Kinder- und Jugendhilferechts nicht vereinbar. Bei der Gewährung und Erbringung sozialpädagogischer Leistungen handelt es sich um intersubjektive Prozesse. Zentrales Element dieser Prozesse ist die gemeinsame Entscheidungsfindung: Fachkräfte, Eltern und die betroffenen Kinder und Jugendlichen erörtern gemeinsam die Familiensituation, stellen gemeinsame Überlegungen zur Änderung der Situation an, klären die Bedingungen und verständigen sich auf anzustrebende Ziele und die dazu notwendigen Schritte. Damit kommt es zu einem Dialog auf Augenhöhe zwischen Verwaltung und Kindern, Jugendlichen und ihren Eltern. Beteiligung hat damit nicht nur eine verfahrensrechtliche Bedeutung, sondern stellt ein wesentliches Element für die Entscheidung über die bedarfsgerechte Hilfe und deren Wirksamkeit dar (Koproduktion). Die (bessere) Beteiligung von Eltern, Kindern und Jugendlichen war zudem ein Schwerpunkt im Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG).

Hilfeplangespräche sind daher in zentrales Element zur (erfolgreichen) Gestaltung des Hilfeprozesses. Dies gilt sowohl für die Hilfen zur Erziehung, als auch für die Eingliederungshilfe gerade für Kinder und Jugendliche mit (drohender) Behinderung. Ausgehend von den Wünschen und Zielen der Kinder und Jugendlichen sowie ihrer Eltern und ihrer aktuellen Lebenssituation werden Teilhabeziele mit entsprechenden Indikatoren abgestimmt. 

Gleichzeitig bietet das persönliche Gespräch die Chance, den gesamten Hilfebedarf in den Blick zu nehmen und Kinder, Jugendliche und Eltern zur Inanspruchnahme von Leistungen zu beraten und zu motivieren, um zum Beispiel Benachteiligungen bei der Mobilität, Bildung, Selbstversorgung oder Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gar nicht entstehen zu lassen oder sie zu überwinden. 

Diese dialogische Sichtweise und die damit verbundenen Potenziale werden bei einem Austausch von schriftlichen Dokumenten zur Ermittlung des Sachverhalts missachtet.

Der DSGT lehnt diese Vorschrift entschieden ab und tritt für deren Streichung ein. 

Die klare Verweisung in § 38 SGB VIII-E auf die Geltung der abweichungsfesten Vorschriften in Teil 1 Kap. 2 bis 2 SGB IX ist zu begrüßen. Je nach Auslegung der konkreten Formulierungen in den nachfolgenden Vorschriften, z.B. in § 38c Abs. 1 und Abs. 5 SGB VIII-E, bleibt allerdings unscharf, ob insoweit gesetzgeberisch eine Unterscheidung zwischen Leistungen zur Teilhabe einerseits und Leistungen der Eingliederungshilfe andererseits intendiert ist (die nach § 35a Abs. 2 SGB VIII-E alle Gruppen von Leistungen zur Teilhabe umfassen).

Der DSGT fordert eine Klarstellung, dass bezüglich Leistungen zur Teilhabe einschließlich Leistungen der Eingliederungshilfe die Vorschriften in Teil 1 Kap. 2 bis 2 SGB IX anzuwenden sind. Sonderregelungen im SGB VIII-E zur Hilfe- und Leistungsplanung sollten sich auf andere Leistungen, oder die Verknüpfung der Teilhabeplanung mit dem Instrument der Hilfe- und Leistungsplanung beschränken.

XIII. Bedarfsfeststellung

Der DSGT begrüßt die klarstellende Regelung zur Ausübung des Ermittlungsermessens in § 38a Abs. 1 SGB VIII-E. Hinsichtlich der in § 38a Abs. 2 SGB VIII-E geregelten „kürzeren ärztlichen Stellungnahme“ entsteht der Eindruck, dass bei Übernahme und Verallgemeinerung des Regelungsgedankens aus § 35a Abs. 1a SGB VIII noch nicht alle wesentlichen Aspekte der Vorschriften der §§ 14 und 17 (z.B. Gutachterauswahl) SGB IX berücksichtig sind. Insbesondere ist die Abgrenzung zu Gutachten nach § 17 SGB IX noch nicht trennscharf in der Begründung verdeutlicht.

Der DSGT regt an, in der Begründung zu § 38a Abs. 2 SGB VIII-E die Abgrenzung zwischen der vorgesehenen „kürzeren ärztlichen Stellungnahme“ und „Gutachten“ nach § 17 SGB IX zu schärfen.  

XIV. Leistungserbringungsrecht (Leistungs- und Entgeltvereinbarungen)

Das Recht der Eingliederungshilfe unterscheidet im Leistungserbringungsrecht, anders als das IKHG nicht zwischen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit teilstationären Einrichtungen, Einrichtungen über Tag und Nacht oder sonstigen Wohnformen und ambulanten Leistungen. Dies könnte im Hinblick auf die in den Übergangsregelungen des § 109 Abs. 1 u. 3 SGB VIII n.F. vorgesehenen Fortgeltungen der SGB IX-Verträge bis Ende 2032 problematisch sein. Die Unterschiedlichkeit der Systeme des Rechts der Eingliederungshilfe einerseits und des Kinder- und Jugendhilferechts andererseits dürfte der Praxis einige Schwierigkeiten bereiten. Diese werden auch nicht dadurch kleiner, dass § 109 Abs. 4 SGB VIII n.F. lediglich zum 1. Januar 2028 einen Anspruch auf Neuverhandlung einer Vereinbarung nach § 78b SGB VIII n.F. vorsieht.  

Der DSGT empfiehlt daher, anstelle der Überführung bestehender Verträge aus dem Recht der Eingliederungshilfe in das Kinder- und Jugendhilferecht nur eigenständige Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach dem SGB VIII vorzusehen.

Voraussetzung hierfür wäre aber eine dem Inkrafttreten des IKJHG vorgeschaltete Rechtsgrundlage. 

Kritisch ist zudem anzumerken, dass für ambulante Leistungen kein Schiedsstellenverfahren vorgesehen ist. Hiermit wird ein wichtiger Akteur des Kinder- und Jugendhilferechts ohne Notwendigkeit der Möglichkeit beraubt, seine Interessen auf einer bestenfalls konsensualen Basis durchzusetzen, ohne hierzu ein gerichtliches Verfahren betreiben zu müssen. Gerade die Erfahrungen der Schiedsstellen im Bereich der sozialen Pflegeversicherung und der Eingliederungshilfe zeigen, dass die Schiedsstellen in der Lage sind, auch für Anbieter ambulanter Leistungen angemessene Lösungen zu finden.

Der DSGT empfiehlt daher, auch Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen von Anbietern ambulanter Leistungen schiedsstellenfähig auszugestalten.

Zu überlegen wäre ebenfalls, ob die Regelung des § 125 Abs. 4 SGB IX auch für das SGB VIII zu übernehmen ist. Die Vorschrift enthält besondere Regelungen im Hinblick auf Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern i.S. § 60 SGB IX. Im Zusammenhang mit den Werkstätten für behinderte Menschen müsste außerdem § 63 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX an die neue Rechtslage im SGB VIII angepasst werden.

XV. Gerichtsbarkeit

Der im Entwurf vorgesehene § 51 Abs. 1 Nr. 6b SGG, der den Sozialgerichten die Zuständigkeit für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe isoliert für die Leistungen der Eingliederungshilfe zuweist („soweit“), läuft den Kerngedanken des Entwurfs zuwider und ist nicht praktikabel. 

Die „Inklusive Lösung“ will zu Recht Schwierigkeiten bei der Zuständigkeitsbestimmung für Leistungen der Eingliederungshilfe durch einen bedarfsübergreifenden Ansatz überwinden (vgl. § 27 Abs. 1 und 5 SGB VIII-E; Begründung S. 36, 39 und 52 des Entwurfs). Diese ganzheitliche individuelle Förderung aus einer Hand und aus einem System – unter Berücksichtigung sowohl behinderungsbedingter als auch erzieherischer Bedarfe – würde konterkariert, wenn es für einzelne Leistungsbestandteile zu einer Rechtswegaufspaltung käme. So würden z.B. bei Entwicklungsverzögerungen Abgrenzungsprobleme entstehen. Es käme bei Erreichen der Volljährigkeit bzw. Vollendung des 27. Lebensjahres zu einem Bruch der gerichtlichen Zuständigkeiten, obwohl das bloße Erreichen bestimmter Altersstufen an den Eingliederungshilfebedarfen in der Regel nichts ändert. 

Um den Rechtssuchenden einen effektiven und bürgerfreundlichen Rechtsschutz zur Verfügung zu stellen und eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, ist ein einheitlicher Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit für die Sozialleistungen des Zweiten Kapitels des SGB VIII (§§ 11-41a SGB VIII) einschließlich des hierzu gehörenden Leistungserbringungs- und Finanzierungsrechts erforderlich. Ein solcher einheitlicher Rechtsweg vermeidet Zuständigkeits- und Abgrenzungsfragen und stellt die Umsetzung der „Inklusiven Lösung“ sowie die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung sicher. Er liegt auch im wohlverstandenen Interesse der behördlichen Leistungsträger, damit Fragen ihrer Verwaltungspraxis bundeseinheitlich geklärt werden können. 

Das Verfahrensrecht des SGG ist speziell auf das Sozialleistungsrecht und auf die Bedürfnisse von Leistungsempfängern und -erbringern zugeschnitten. Anders als in den anderen öffentlich-rechtlichen Prozessordnungen besteht hier die Möglichkeit, andere Leistungsträger (etwa die Krankenkassen oder die Bundesagentur für Arbeit als zuständige Träger der Rehabilitation auch für Kinder und Jugendliche) ohne Durchführung eines weiteren Verwaltungsverfahrens zu verurteilen (§ 75 Abs. 5 SGG). Diese Möglichkeit hat im Recht der Eingliederungshilfe wegen der in §§ 14 f. SGB XI geregelten Konzentration der Leistungsverantwortung eine besondere praktische Bedeutung. Das SGG stellt zudem spezielle Regelungen zur Einbeziehung von Folgebescheiden zur Verfügung (§§ 86, 96 SGG). Diesen kommt im Recht der Eingliederungshilfe als typischerweise langjähriger Hilfe mit sich ändernden Bedarfen ebenfalls eine wichtige Bedeutung für die Gewährleistung eines bürgerfreundlichen (konzentrierten) Rechtsschutzes zu. Auch die – ebenfalls in der VwGO nicht enthaltene – Sondervorschrift des § 109 SGG, wonach auf Antrag ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden muss, trägt den Besonderheiten der vielfach medizinischen Feststellung erfordernden sozialgerichtlichen Verfahrens Rechnung und fördert dessen Akzeptanz. Darüber hinaus trägt das SGG auch den besonderen Herausforderungen der oftmals sehr komplexen leistungserbringungsrechtlichen Streitigkeiten Rechnung, indem es etwa zur Verfahrensbeschleunigung erstinstanzliche Zuständigkeiten der Landessozialgerichte bei Klagen gegen Schiedsstellenentscheidungen vorsieht (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Im Übrigen ermöglich das deutlich weniger restriktiv als in der VwGO ausgestaltete Berufungszulassungsrecht des SGG im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung eine schnelle und effektive Klärung von Rechtsfragen im Instanzenzug. Schließlich findet auf das Verwaltungsverfahren des SGB VIII das Sozialverwaltungsrecht nach dem SGB X Anwendung, mit dem bereits heute fast ausschließlich die Sozialgerichte befasst sind.

Die Sozialgerichte verfügen über eine seit Jahrzehnten gewachsene Expertise in den relevanten Rechtsgebieten. Die Sozialgerichtsbarkeit ist bereits seit nahezu 20 Jahren für die steuerfinanzierte Sozialhilfe und die ebenfalls steuerfinanzierte Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig und damit für die Eingliederungshilfe von erwachsenen Menschen mit Behinderungen sowie Kindern und Jugendlichen mit körperlicher und geistiger Behinderung (§ 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG). Nachdem das Bundesteilhabegesetz 2016 die Eingliederungshilfe für Erwachsene und für Kinder und Jugendliche mit (drohender) körperlicher, geistiger bzw. Sinnesbeeinträchtigung von der Sozialhilfe (SGB XII) in das SGB IX überführt hat und diese Materie wiederum der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen worden ist, hat sich die über die Jahrzehnte aufgebaute Expertise in diesem Bereich noch verfestigt. Folgerichtig wird in der Entwurfsbegründung mehrfach die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Schlüsselbegriffen der Reform zitiert (vgl. Seite 52, 61 der Entwurfsbegründung).

Die Sozialgerichte beschäftigen sich auch in anderen Rechtsgebieten intensiv mit den Auswirkungen von Krankheiten und Behinderungen, etwa im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V, der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung nach dem SGB VI bzw. SGB VII, bei der Feststellung eines Grades der Behinderung nach dem SGB IX oder den Entschädigungsleistungen nach dem SGB XIV. Zwischen diesen Rechtsgebieten kommt es regelmäßig zu Überlappungen, z.B. bei der Hilfsmittelversorgung zwischen der Eingliederungshilfe und der gesetzlichen Krankenversicherung. Den sich daraus ergebenden verfahrensrechtlichen Anforderungen tragen die bereits erwähnten prozessualen Regelungen des SGG (u.a. § 75 Abs. 5 SGG) in besonderer Weise Rechnung. 

Für eine Rechtswegzuweisung zu den Sozialgerichten spricht nicht zuletzt die aktuell sehr hohe Belastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit asyl- und ausländerrechtlichen Streitverfahren sowie Genehmigungsverfahren für Infrastrukturvorhaben. Sie würde hier für Entlastung sorgen und damit zugleich dem Interesse der Rechtsschutzsuchenden an der Gewährung zeitnahen effektiven Rechtsschutzes Rechnung tragen.    

Der DSGT fordert einen einheitlichen Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit für die Sozialleistungen des Zweiten Kapitels des SGB VIII einschließlich der Leistungserbringung und der Finanzierung. Darüber hinaus kann das Dritte Kapitel des SGB VIII -Andere Aufgaben der Jugendhilfe – kann aufgrund des ordnungsrechtlichen Charakters dem Verwaltungsgericht zugewiesen werden.

XVI. Kostenbeteiligung

Der DSGT begrüßt die Vereinheitlichung der Kostenbeteiligung bei den Hilfen zur Erziehung und der Eingliederungshilfe, hier insbesondere die Kostenfreistellung bei den ambulanten Hilfen.

Im Hinblick auf die Kostenbeteiligung ist zunächst festzustellen, dass das Recht der Eingliederungshilfe Einkommen und Vermögen nach dem sog. Nettoprinzip berücksichtigt. Das bedeutet, dass Einkommen und Vermögen der Leistungsberechtigten bei der Leistungshöhe im Rahmen einer Anrechnung berücksichtigt werden, was dann regelmäßig zu einer Leistungsminderung führt. Die Leistungsberechtigten erhalten hier also nach der Anrechnung ein Weniger an Leistung. Demgegenüber folgt das Recht der Kinder- und Jugendhilfe grundsätzlich dem Bruttoprinzip. Das bedeutet, dass die Leistungsberechtigten bei zunächst voller Leistungsübernahme zu deren Kosten herangezogen werden.

 Grundsätzlich sieht das SGB VIII vor, dass Leistungen aufgrund von vor 2028 ergangene Bescheiden nach dem SGB IX als Leistungen nach dem SGB VIII weitergeführt werden. Die Übergangsregelungen zur Kostenbeteiligung, insbesondere nach § 109 Abs. 6 SGB VIII n.F., wirken gerade vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Kostenbeteiligungsprinzipien im 2. Teil SGB IX und im SGB VIII unnötig kompliziert und dürften gerade die Kostenträger vor einige Schwierigkeiten bei der Umsetzung stellen. Da die Übergangsregelungen auch für die Betroffenen selbst nur schwer nachvollziehbar sind, dürfte dazu führen, dass sich die Rechtsprechung verstärkt mit diesen Regelungen beschäftigen muss. 

Der DSGT regt daher eine Vereinfachung der Übergangsregelungen zur Kostenbeteiligung an.

Aus Sicht des DSGT ist weiterhin zu prüfen, ob im Gesetzentwurf die Schnittstellen zwischen kinder- und jugendhilferechtlicher Eingliederungshilfe und Pflegeleistungen ausreichend berücksichtigt sind. So fehlt etwa im Entwurf ein Hinweis darauf, ob die Regelungen in § 103 Abs. 1 SGB IX (i.V.m. §§ 43a, 71 Abs. 4 SGB XI) bzw. in § 103 Abs. 2 SGB IX durch einen entsprechenden Verweis oder durch eigenständige Regelungen auch im SGB VIII gelten sollen. Hier wäre aus Sicht des DSGT eine entsprechende Klarstellung sinnvoll.

Schlussbemerkung

Der DSGT unterstützt die Reform des SGB VIII zur Umsetzung der Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle Leistungen für junge Menschen und deren Eltern mit dem Ziel, das Gesetzgebungsverfahren in dieser Legislaturperiode abzuschließen, unter Beachtung der vorangestellten notwendigen Änderungsbedarfe.

Kassel, 02.10.2024

Michael Löher

Vizepräsident des Deutschen Sozialgerichtstages e.V.


[1] Siehe auch DSGT-Stellungnahme v. 31.7.2024 zum Referentenentwurf der Bundesregierung für ein 3.Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und Teilhabe in der Kindertagesbetreuung.