Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit während der COVID 19-Epidemie sowie zur Änderung weiterer Gesetze (COVID-19 ArbGG/SGG-AnpassungsG)

Sehr geehrter Herr Riechert,

sehr geehrte Damen und Herren,

der Deutsche Sozialgerichtstag e.V. (DSGT) bedankt sich für die, wenn auch sehr kurzfristig eingeräumte, Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zu dem oben genannten Gesetzentwurf.

Leider ist uns eine ausführliche inhaltliche Stellungnahme in der Kürze der hierfür eingeräumten Frist von nicht einmal zwei vollen Arbeitstagen nicht möglich. Für die Erarbeitung der Stellungnahme war die Einbeziehung der beim DSGT zu Fragen des Verfahrensrechts eingerichteten Kommission und für die Abgabe der Stellungnahme eine Abstimmung im Vorstand, dessen Mitglieder ebenso wie die Mitglieder der Kommission Verfahrensrecht ausschließlich ehrenamtlich tätig sind, erforderlich. Die Stellungnahme muss sich daher auf wenige Aspekte des Gesetzentwurfes und Anmerkungen zu dessen Artikel 2 beschränken.

Aus Sicht von Gerichtsleitungen und -verwaltungen mag der Gesetzentwurf aufgrund des mit der Einhaltung von Hygienevorschriften und der Gewährleistung von Abstandsgeboten sowie dem Schutz der in den Gerichten Beschäftigten verbundenen organisatorischen und finanziellen Aufwands positiv gesehen werden. Die Intention des Gesetzentwurfes, die Funktionsfähigkeit u. a. der Sozialgerichtsbarkeit auch während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sicherzustellen, ist daher grundsätzlich zu begrüßen. Doch begegnet der vorliegende Gesetzentwurf erheblichen Bedenken unter verfassungsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Aspekten sowie grundlegenden verfahrensrechtlichen Prinzipien wie dem Grundsatz der mündlichen Verhandlung, der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen und der Wahrung des Beratungsgeheimnisses. Sehr fraglich ist auch, ob der Entwurf einer angesichts der gravierenden Eingriffe in zentrale Verfahrensrechte gebotenen strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung und Abwägung genügt.

zu Artikel 2 – § 211 SGG

zu Absatz 1 – ehrenamtliche Richter

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ehrenamtliche Richter an Erörterungsterminen nach § 106 Abs. 3 Nr. 7 SGG, die von der oder dem Kammervorsitzenden bzw. Berichterstatterin oder Berichterstatter zur Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung durchgeführt werden (§ 106 Abs. 2 SGG), nicht teilnehmen, sondern nur an mündlichen Verhandlungen oder Entscheidungen durch die Kammer bzw. den Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG). Die Erstreckung der Regelung auf Erörterungstermine ist daher überflüssig.

Die Regelung, wonach ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern die Möglichkeit eingeräumt werden soll, an der mündlichen Verhandlung von einem anderen Ort aus im Wege der zeitgleichen Übertragung in Bild und Ton teilzunehmen, begegnet in ihrer Allgemeinheit Bedenken aus Aspekten des Datenschutzes und des Beratungsgeheimnisses. In der Kommentarliteratur wird die Verlagerung eines gerichtlichen Termins in den Privatbereich ausgeschlossen (Stäbler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 110a Rn. 16). Die in Satz 3 der vorgesehenen Regelung enthaltene Verpflichtung der an der Beratung Teilnehmenden, also des gesamten Spruchkörpers, das Beratungsgeheimnis durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, lässt sich für die Berufsrichterinnen und -richter aus dem Gerichtssaal heraus mangels Zugangs zu den (privaten) Räumlichkeiten, in denen sich die ehrenamtlichen Richter aufhalten, nicht erfüllen. Vergleichbares gilt für die erforderliche Sicherstellung, dass die Übertragung nicht aufgezeichnet wird, also auch nicht z. B. mit einem in der Bildübertragung nicht sichtbaren Tonaufnahmegerät.

Auffällig ist, dass die Begründung des Gesetzentwurfes sowohl zu § 211 Abs. 1 als auch Abs. 2 SGG-E keine Ausführungen dazu enthält, ob die vorgesehenen Regelungen überhaupt notwendig sind, um die Funktionsfähigkeit der Gerichte während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sicherzustellen. Während es derzeit möglich und üblich ist, den Zugang zu Supermärkten, Baumärkten und Arztpraxen unter Beachtung von Abstandsregeln und Hygienemaßnahmen zu gewährleisten, wird diese Möglichkeit offenbar für Gerichtsverhandlungen nicht in Betracht gezogen. In der Regel dürfte es in jedem Gericht mindestens einen Verhandlungssaal geben, in dem die erforderlichen Abstände eingehalten werden können. Gegebenenfalls könnten auch dort mit verhältnismäßig geringem finanziellem Aufwand weitere Schutzmaßnahmen, wie z. B. der Einbau bzw. die Aufstellung von Plexiglasscheiben o. ä., auch zwischen Berufs- und ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern, umgesetzt werden. Die Beratungen können am Schluss der mündlichen Verhandlung, nachdem die Beteiligten und eventuelle Zuschauer den Sitzungssaal verlassen haben, im ausreichend großen Sitzungssaal stattfinden, wo das Abstandsgebot zwischen Berufs- und ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern eingehalten werden kann.

Wenn eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter aufgrund der Befürchtung, sich z. B. auf der Anreise zum Termin oder im Gericht gesundheitlichen Gefahren auszusetzen, gleichwohl an einer mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen möchte, müsste sie oder er als an der Sitzungsteilnahme verhindert angesehen werden. Bei entsprechend langfristiger Terminsladung wäre in einem solchen Fall die Ladung einer anderen ehrenamtlichen Richterin oder eines anderen ehrenamtlichen Richters möglich.

zu Absatz 2 – mündliche Verhandlung in Form einer Videokonferenz

Diese Regelung ist bereits aus praktischen Gründen überflüssig. Bereits nach § 110a Abs. 1 SGG in der geltenden Fassung ist es sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen möglich, den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen zu gestatten, sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Nach dem Gesetzentwurf soll eine solche Verfahrensweise bei Vorliegen einer epidemischen Lage vom Gericht verpflichtend angeordnet werden können. Aufgrund der in Satz 4 eingeräumten Möglichkeit, hiergegen (innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Anordnung, § 173 Satz 3 SGG) Beschwerde einzulegen, für die keine Abhilfemöglichkeit vorgesehen ist und über die bei einer Anordnung durch das Sozialgericht das Berufungsgericht in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden hat, dürfte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Form einer Videokonferenz unter praktischen Gesichtspunkten nur im Konsens mit allen Verfahrensbeteiligten sinnvoll sein. Dies wird aber bereits durch § 110a SGG in der derzeit geltenden Fassung ermöglicht und bietet sich insbesondere für die in Abschnitt A. (Problem und Ziel) des Gesetzentwurfes beispielhaft genannten Abrechnungsstreitigkeiten zwischen Krankenkassen und Kliniken an, an denen keine so genannten Naturalparteien beteiligt sind.

Ohnehin wird die Durchführung mündlicher Verhandlungen per Videokonferenz schon aufgrund fehlender technischer Ausstattung an zahlreichen Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit derzeit nicht möglich sein und aufgrund begrenzter Haushaltsmittel in der Kürze der Zeit, für die die vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen gelten sollen, auch nicht ermöglicht werden können. Vergleichbares gilt für die Beteiligten der Rechtsstreite, also die Klägerinnen und Kläger und ihre Prozessbevollmächtigten sowie die beteiligten Sozialleistungsträger. Zu bedenken ist auch, dass die Klägerinnen und Kläger im Verlauf und im Zusammenhang mit einer mündlichen Verhandlung sich mit ihren Bevollmächtigten beraten können müssen. Wenn sie dies z. B. in der Anwaltskanzlei tun wollen, ist zu befürchten, dass dann dort das notwendige Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann, insbesondere wenn dort während der mündlichen Verhandlung von Mandant und Bevollmächtigtem gemeinsam dasselbe technische Übertragungsgerät genutzt werden muss.

Die bereits zu § 211 Abs. 1 SGG-E geäußerten Bedenken hinsichtlich der Wahrung des Beratungsgeheimnisses und des Verbots der Aufzeichnung der Übertragung gelten hier genauso.

Wie bereits zu § 211 Abs. 1 SGG-E ausgeführt, könnte die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsgebote in einem ausreichend großen Verhandlungssaal auch durch Schutzmaßnahmen, wie z. B. durch den Einbau bzw. die Aufstellung von Plexiglasscheiben o. ä., sichergestellt werden. Selbst an das Messen der Körpertemperatur und die Handdesinfektion sowie die Verteilung von Masken an alle Teilnehmenden beim Betreten des Gerichts könnte gedacht werden.

Wer als Beteiligter eines Rechtsstreites an einer mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen möchte, weil er befürchtet, sich auf der Anreise zum Termin gesundheitlichen Gefahren auszusetzen, kann dies dem Gericht mitteilen und die Terminsaufhebung oder die Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens beantragen. Einem entsprechenden Antrag wird das Gericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung während einer epidemischen Lage von nationaler Bedeutung in der Regel stattzugeben haben.

zu Absatz 3 – Ausschluss der Öffentlichkeit

Der gemäß Artikel 8 Abs. 3 des Gesetzentwurfes auf den 31.12.2020 zeitlich befristeten Regelung über den Ausschluss der Öffentlichkeit aus Gründen des Gesundheitsschutzes kann mit der Maßgabe zugestimmt werden, dass – wie in der Begründung ausgeführt wird – das Gericht bei seiner Ermessensentscheidung zu berücksichtigen hat, ob nicht auch durch anderweitige Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass die mündliche Verhandlung ohne Gesundheitsrisiken für die beteiligten Personen stattfinden kann. Nicht eingehalten werden könnte das Abstandsgebot in der Regel bei dem Besuch einer mündlichen Verhandlung durch größere Gruppen, wie z. B. Schulklassen, mit deren Teilnahme aber während einer epidemischen Lage ohnehin nicht zu rechnen sein dürfte. In derartigen Fällen könnte ein Ausschluss der Öffentlichkeit in Betracht kommen. Die Teilnahme insbesondere von Verwandten oder Bekannten der Klägerinnen und Kläger, die diese häufig zu Verhandlungsterminen begleiten, sollte dagegen durch organisatorische Maßnahmen ermöglicht werden können, sodass diese Personen regelmäßig nicht von der Teilnahme ausgeschlossen werden dürften.

zu Absatz 4 – Erweiterung der Möglichkeit, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden

Der vorgesehenen Möglichkeit, durch Gerichtsbescheid auch dann zu entscheiden, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, kann ebenfalls nur aufgrund der zeitlichen Befristung der Regelung akzeptiert werden. Vorschlägen, die Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter an sozialgerichtlichen Entscheidungen zurückzudrängen, z. B. durch Ausweitung der Möglichkeit schriftlicher Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung oder die Einführung des konsentierten Einzelrichters, hat der Deutsche Sozialgerichtstag e. V. schon in der Vergangenheit nachdrücklich widersprochen und hält an dieser Haltung fest. Ein Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die Beteiligten ist bereits nach geltender Rechtslage möglich (§ 124 Abs. 2 SGG). Die Entscheidung erfolgt dann aber durch die Kammer unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, die an den gerichtlichen Entscheidungen aufgrund ihres Sachverstandes, so u. a. aus dem Arbeitsleben oder auf dem Gebiet des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen, beteiligt werden.

Der Gerichtsbescheid steht schon jetzt unter der Voraussetzung, dass der Sachverhalt geklärt ist. Dies mag zwar in den Rechtsgebieten, in denen der medizinische Sachverhalt bereits im vorbereitenden schriftlichen Verfahren durch Sachverständigengutachten aufgeklärt worden ist, bereits vor der gerichtlichen Entscheidung in einer mündlichen Verhandlung in der Regel der Fall sein. Auf dem Gebiet der Grundsicherung nach dem SGB II und dem SGB XII erfolgt diese Sachaufklärung dagegen häufig erst im persönlichen Gespräch mit den Beteiligten entweder in einem Erörterungstermin oder einer mündlichen Verhandlung, sodass in diesen Fällen eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid in der Regel frühestens nach Durchführung eines Erörterungstermins, in dem eine einvernehmliche Beendigung des Rechtsstreites nicht erreicht werden konnte, in Betracht kommt.

Die in der Begründung des Gesetzentwurfes vor dem Hintergrund der erwarteten erhöhten Inanspruchnahme von existenzsichernden Sozialleistungen (z. B. durch Selbstständige) betonte Bedeutung der Zielsetzung, die Funktionsfähigkeit der Sozialgerichtsbarkeit auch während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sicherzustellen, stellt dagegen keine überzeugende Begründung für die Erleichterung von Entscheidungen durch Gerichtsbescheid dar. In den angesprochenen eilbedürftigen Konstellationen können die Betroffenen die Sicherstellung ihres Existenzminimums kurzfristig regelmäßig nicht im Klageverfahren, sondern vielmehr im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreichen. Entscheidungen im Eilrechtsschutz nach § 86b SGG ergehen in der Regel ohne mündliche Verhandlung auf schriftlichem Wege.

Bisher sind Entscheidungen nach § 105 SGG an besondere Erfordernisse geknüpft. Entfallen diese durch die beabsichtigte Änderung, kann jedes allgemein anhängige Verfahren, sofern der Sachverhalt geklärt ist, allein nach vorheriger Anhörung der Beteiligten von den Kammervorsitzenden allein entschieden werden. Die beabsichtigte Regelung steht damit in einem Wertungswiderspruch zu § 124 SGG. Danach kann in Verfahren grundsätzlich nur mit Einwilligung aller Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden. Entschieden wird in diesen Verfahren aber immer noch durch Urteil mit dem gesamten Spruchkörper, also mit ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. Mit der Änderung würden sich somit zwei parallele Regelungen mit völlig unterschiedlichem Inhalt und Folgen gegenüberstehen. Dies stellt einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzesklarheit dar.

Nicht beachtet worden ist bei der vorgesehenen Ergänzung von § 105 SGG zudem, dass die vermehrte Nutzung des Gerichtsbescheids für den Abschluss von Rechtsstreiten in der 1. Instanz zu einer höheren Belastung der 2. Instanz führen dürfte, weil die Gelegenheit, das Verfahren nach einer mündlichen Erörterung vor dem Sozialgericht einvernehmlich zu beenden, nicht genutzt worden ist und das Berufungsgericht wegen der Vorgaben des Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 EMRK zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung (unter Beteiligung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern) verpflichtet ist.

zu Absatz 5 – Stattgabe von Berufungen durch einstimmigen Senatsbeschluss

Dieser Regelung wird nicht widersprochen, da in der hier geregelten Konstellation die Beteiligung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter an der einstimmigen Entscheidung des Senats vorgesehen ist. Allerdings enthält die vorgeschlagene Fassung keine Regelung darüber, in welcher Weise, also nach gemeinsamer Beratung in Anwesenheit aller Senatsmitglieder oder auf schriftlichem Weg, die einstimmige Entscheidung getroffen werden soll.

zu Absatz 6 – Entscheidung durch das BSG ohne mündliche Verhandlung

In 3. Instanz sollen unter Beeinträchtigung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes künftig, wenn auch nur zeitlich befristet und nach Anhörung, aber ohne Zustimmung der Beteiligten Entscheidungen auch ohne mündliche Verhandlungen ergehen können. Diese Regelung wird vom Deutschen Sozialgerichtstag e. V. abgelehnt, denn auch in der 3. Instanz gewährleistet nur die mündliche Verhandlung regelmäßig sachgerechte Entscheidungen unter Berücksichtigung aller wesentlichen Punkte und Gegebenheiten. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum gerade bei dem Bundessozialgericht mit seinen für die Wahrung des Abstandsgebotes zweifelsfrei ausreichend großen Sitzungssälen mündliche Verhandlungen bei Vorliegen einer epidemischen Lage nicht möglich sein sollten.

zu Absatz 7 – Vereidigung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter

Gegen diese, ebenfalls nur zeitlich befristete, Regelung werden keine Einwendungen erhoben. Allerdings wird empfohlen, eine vergleichbare Regelung auch für die Vereidigung von Richterinnen und Richtern auf Probe vorzusehen. Bei der Neueinstellung von Richterinnen und Richtern ist unklar, wie der Richtereid nach § 38 Deutsches Richtergesetz ohne Sitzungsbetrieb vorgenommen werden soll.

Mit freundlichen Grüßen

Für den Vorstand des Deutschen Sozialgerichtstags e. V.

gez. Susanne Weßler-Hoth

Vizepräsidentin

(PDF der Stellungnahme)